| Rechtlicher
Hinweis
Die Glasbau
Röber Meyer u.
Michaelis GmbH ist als
Inhaltsanbieter für die eigenen Inhalte, die sie zur Nutzung
bereithält, nach den allgemeinen Gesetzen
verantwortlich.
Von
diesen eigenen Inhalten sind
Querverweise ("Links") auf die von anderen Anbietern bereitgehaltenen
Inhalte zu unterscheiden. Diese
fremden Inhalte stammen weder von der
Glasbau Röber Meyer u. Michaelis GmbH , noch hat die Glasbau
Röber Meyer u. Michaelis GmbH
die Möglichkeit, den Inhalt von Seiten Dritter zu
beeinflussen. Die Inhalte fremder Seiten, auf die die Glasbau
Röber Meyer u. Michaelis GmbH mittels Links hinweist, spiegeln
nicht die Meinung
des Herausgebers dieser Seiten wieder, sondern dienen lediglich der
Information und der Darstellung von Zusammenhängen. Die
Glasbau Röber Meyer u.
Michaelis GmbH haftet nicht
für fremde Inhalte, auf die sie lediglich im oben genannten
Sinne hinweist. Die Verantwortlichkeit liegt alleine bei dem Anbieter
der Inhalte. Bevor
Sie unsere Webseiten nutzen, beachten
Sie bitte die Nutzungsbedingungen
für die Verwendung unserer Webseiten.
Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB) - Stand 02/2008 AGB´s
zum Download als PDF-Datei (Rechtsklick mit "Ziel speichern
unter") 1.
Anwendungsbereich, Einbeziehung 1.1.
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
unsere Lieferungen und Leistungen. Für Werkverträge gelten ergänzend
die unter Teil II aufgeführten Besonderen Bestimmungen sowie, wenn es
sich um Bauleistungen handelt, die "Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB), Teil B und C". Für Lieferungen ohne Einbau
(Warenlieferungen) sind ergänzend die unter Teil III dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen aufgeführten Bedingungen anzuwenden. Die
VOB
ist im Buchhandel erhältlich. Die VOB/B wird im übrigen bei
Auftragserteilung auf Wunsch dem Besteller zur Einsicht ausgehändigt. 1.2.
Durch Auftragserteilung oder durch Annahme unserer Auftragsbestätigung
werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich anerkannt.
Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers bzw.
besonderen Einkaufs- und Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.
Sie gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich und schriftlich
anerkannt werden. 1.3. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, daß
seine
personenbezogenen Daten für den innerbetrieblichen Geschäftsverkehr
gespeichert werden (Datenverarbeitung). Eine Löschung der Daten erfolgt
auf schriftliche Aufforderung des Bestellers. 1.4. Der Käufer
bestätigt durch die Bestellung seine Zahlungsfähigkeit oder
Kreditwürdigkeit. Treten berechtigte Zweifel auf, so können wir von
unserem Leistungsverweigerungsrecht ( § 321 BGB) Gebrauch machen oder
entsprechende Sicherheiten bzw. Vorauszahlung verlangen. Eine
Verpflichtung zur Nachlieferung zu früher vereinbarten Preisen und
Konditionen besteht nicht. 1.5. Nebenabreden und Änderungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen und schriftlichen
Bestätigung 1.6.
Die Vertragsbedingungen regeln sich ausschließlich nach dem in der
Bundesrepublik geltenden Recht, wie es für Inlandsgeschäfte gilt. Das
UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Teil I -
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
2. Angebote 2.1.
Wird das Angebot aufgrund von Unterlagen des Auftraggebers wie
Abbildungen und Zeichnungen einschließlich Maßangaben erstellt, so sind
diese Unterlagen nur verbindlich, wenn im Angebot auf sie Bezug
genommen wird. 2.2. Das Eigentums- und Urheberrecht an
Entwürfen,
Angeboten sowie den von uns erstellten Zeichnungen und Unterlagen
behalten wir uns vor. Sie dürfen ohne unser ausdrückliches
Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden oder auf
sonstige Weise mißbräuchlich verwendet werden. 2.3. Angebote
des
Anbieters sind bis zur schriftlichen Annahme des Auftrages freibleibend
und unverbindlich. Der Anbieter hält sich 4 Wochen ab Erstellungsdatum
an sein Angebot gebunden.
3. Preise 3.1.
Alle Angebotspreise
verstehen sich zzgl. des am Tage der Lieferung bzw. Leistung geltenden
Mehrwertsteuer-Satzes. Desweiteren berechnen wir seit dem 01.07.2007
den üblichen Energie- und Mautkostenzuschlag pro kg der europäischen
Glasindustrie in Höhe des zum Erfüllungszeitpunkt üblichen Satzes. 3.2.
Soll die Lieferung und Leistung aus Gründen, die der Auftragnehmer
nicht zu vertreten hat, mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluß
erfolgen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Preis um die eigenen
und fremden Mehrkosten (Vorlieferant ) zu erhöhen. 3.3. Eine
Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen,
rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein
Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der
laufenden Geschäftsbedingung kann nicht geltend gemacht werden. 3.4.Alle
Glasflächen deren Flächeninhalt weniger als 0,3 Quadratmeter beträgt,
werden mit einer Mindestfläche von 0,3 Quadratmeter abgerechnet. Die
jeweilige Kantenlänge muß dabei durch drei teilbar sein und im Ergebnis
eine ganze Zahl ausweisen. Als Berechnungsmaß gilt das „stramme
Falzmaß“.
4. Leistungsvorbehalt 4.1. Der in
der
Auftragsbestätigung ausgewiesene oder auch telefonisch genannte
Liefertermin ist nur hinweisender, unverbindlicher Art, wird jedoch
nach Möglichkeit eingehalten. Es wird keinerlei Vertragsstrafe oder
Haftung für Lieferverzug anerkannt. 4.2. Von uns angegebene
Lieferfristen gelten von dem Tag an, an dem uns der Auftraggeber
verbindliche Maße und Angaben vollständig und zweifelsfrei zur
Verfügung stellt, sofern er dazu verpflichtet ist. Sind wir für das
Aufmaß verantwortlich, so muß der Auftraggeber rechtzeitig die
notwendigen Vorleistungen erbringen. 4.3. Fälle höherer Gewalt
und
unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse wie z.B.
Arbeitskämpfe bei uns oder anderen Lieferanten, Rohstoffmangel,
Transportbruch, Elementarschäden sowie Lieferverzögerungen oder
Fehllieferungen unserer Lieferanten, für deren Verlässlichkeit wir
grundsätzlich einstehen, berechtigen uns, zu entsprechend späteren
Terminen zu leisten und Teilleistungen zu erbringen. 4.4. Von
einem
solchen Ereignis ist der Besteller unverzüglich zu unterrichten. Wird
die verbindliche Lieferfrist überschritten, ist der Auftraggeber
verpflichtet dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu setzen.
Beruht die Verzögerung nicht auf Verschulden vom Auftragnehmer,
verlängert sich diese Frist um die Zeit, in der die
Leistungserschwerung bzw. das Leistungshindernis besteht. Überschreitet
dieser Zeitraum eine Frist von 6 Wochen, sind beide Seiten berechtigt
vom Vertrag zurückzutreten. Tritt dieser Fall ein, muß dies innerhalb
von 30 Tagen schriftlich erklärt werden. 4.5.
Schadenersatzansprüche gegen uns können in den Fällen wie unter 4.3
benannt nicht geltend gemacht werden. 4.6
Liefertermine sind nur verbindlich, wenn von uns der Liefertermin
schriftlich bestätigt ist. Zirka- (ca.) Angaben ersetzen keine fixe
Terminzusage.
5. Gewährleistung 5.1.
Wegen der
besonderen Eigenschaften unserer Ware (vor allem von Glas) und der
Gefahr von Beschädigungen, ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung
bei Abnahme verpflichtet. Nach erfolgter Abnahme übernimmt der
Auftragnehmer keine Haftung für entstandenen Glasbruch. Alle
offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen oder
Falschlieferungen sind deshalb umgehend bei Abnahme zu prüfen und in
jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen.
Insbesondere ist vor der Verarbeitung von völlig transparenten Gläsern
auf eventuelle Fehler zu achten, die nach den Richtlinien zur
Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen des
technischen Beirats im Institut des Glaserhandwerks für
Verglasungstechnik und Fensterbau, Hadamar, im jeweils neuesten Stand,
reklamationsfähig sein können. Weitergehende Obliegenheiten des
Kaufmanns gemäß §§ 377 bleiben unberührt. 5.2.
Herstellungsbedingte
Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönungen sowie
in dem Strukturlauf bei Antik- oder Drahtgläsern usw. sind im Rahmen
der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Eigenschaftswerte von
Glaserzeugnissen wie z.B. Schalldämm-, Wärmeschutz- und
Lichttransmissionswerte etc., die für die entsprechende Funktion
angegeben werden, beziehen sich auf Prüfscheiben nach der entsprechend
anzuwendenden Prüfnorm. Die Messergebnisse sind in Prüfzeugnissen
festgehalten. Bei anderen Scheibenformaten, Kombinationen bzw.
Aufbauten sowie durch den Einbau und äußere Einflüsse (z.B. Rahmen)
können sich die angegebenen Werte ändern, ohne dass die Scheibe dadurch
mangelhaft wird. 5.3. Bei fristgerechter und berechtigter
Mängelrüge
leisten wir 24 Monate Gewähr. Die Gewährleistungszeit für von uns
erbrachte Reparaturleistungen oder Warenlieferungen beträgt 12 Monate.
Für Bauleistungen gilt § 13 VOB/B. Etwaige Garantieerklärungen von
Herstellern, die über unsere eigene Gewährleistungspflicht hinausgehen,
geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter. 5.4. Keine Mängel
stellen beispielsweise folgende technisch-physikalisch bedingte
Erscheinungen dar: an Gläsern: - unauffällige
optische Erscheinungen - farbige Spiegelungen (Interferenzen) -
Aufhängepunkte bei vorgespannten Gläsern (ESG) - optische
Erscheinungen bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern
(»Hammerschlag«) - Verzerrungen des äußeren Spiegelbildes
("Doppelscheibeneffekt") bei Isoliergläsern - Biegenarben bei
gewölbten Gläsern - Tauwasserbildung an Glas und Rahmen. an
Steinen und Holz: - Vertiefungen in Granit und Marmor -
Naturprodukt bedingte Abweichungen in Farbe, Aufbau und Strukturverlauf
5.5.
Anstriche auf Außenbauteilen, wie z.B. Fenster und Türen unterliegen
einem natürlichen Verschleiß. Im Rahmen der Gewährleistung ist dafür
jegliche Haftung ausgeschlossen. 5.6. Bei berechtigten
Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung,
Ersatzlieferung, Wandlung oder Minderung. Schlagen Nachbesserungen oder
Ersatzlieferungen fehl oder sind sie unzumutbar, kann der Besteller
nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung),
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) sowie – bei Fehlschlagen der
Nachbesserung – auch Ersatzlieferung verlangen. Jegliche Haftung
entfällt bei einer Bearbeitung der von uns gelieferten Ware durch
Dritte. 5.7. Bei einer Bearbeitung von Kundenmaterial,
Eigenglas
und/oder ganzen Bauteilen übernehmen wir keine Haftung für daran
entstandene Schäden oder damit in Verbindung zu bringenden Schäden.
Gleichfalls übernehmen wir keine Haftung für den aus unserer
Bearbeitung erhofften oder geschuldeten Erfolg daraus. 5.8.Für
Schablonen, Muster, Zeichnungen und uns zur Bearbeitung überlassenes
Material, übernehmen wir keine Haftung für Bruch, Vollständigkeit oder
Verlust. 5.9. Für die Anfertigung und Konstruktion von
Produkten
nach Weisungen des Bestellers/Käufers übernehmen wir keine Garantie und
Haftung für die Tauglichkeit.
6. Eigentumsvorbehalt 6.1.
Das
Eigentum geht erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen
aus den Geschäftsbeziehungen, die bei Besitzübertragung bestehen, auf
den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn einzelne unserer
Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind. 6.2.
Bei Verarbeitung mit fremden uns nicht gehörenden Sachen werden wir
Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts
unseres Stoffes zu den fremden verarbeiteten Waren. Der Besteller
verarbeitet für uns. 6.3. Wird die von uns gelieferte Ware
veräußert
oder verbaut, so werden die dadurch entstehenden Kaufpreis- und
Werklohnforderungen schon jetzt an uns abgetreten, und zwar in Werthöhe
des Liefergegenstandes zuzüglich 10 %. Dies gilt auch hinsichtlich des
Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB. Wir
nehmen die Abtretung an. 6.4. Anderweitige Verfügungen,
insbesondere
Verpfändungen oder Sicherungsübereignung, sind dem Besteller nicht
gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt
erfolgen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei
Zahlungseinstellung des Bestellers. 6.5. Bezüglich der
abgetretenen
Forderung verpflichtet sich der Besteller, alle erforderlichen Angaben
zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und dem
Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Es ist dem Besteller untersagt, mit
seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, die unsere
Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können.
Bei Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich unter
Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu
benachrichtigen. 6.6.
Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen
zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl
insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 10
% übersteigt.
7. Zahlung 7.1. Alle
Rechnungen sind ohne
unsere Unterschrift gültig und sofort nach unserer Leistungserbringung,
Auslieferung oder Abholung der Ware oder zum vereinbarten
Fälligkeitstermin, spätestens jedoch 30 Tage nach Rechnungsdatum zur
Zahlung fällig. Abzüge sind nur nach Vereinbarung zulässig. 7.2.
Schriftlich vereinbarte Skonto in Höhe von 2 % wird bei Zahlung
innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt. Vereinbarte Skonti
entfallen, wenn zum Zahlungszeitpunkt andere Forderungen offen stehen. 7.3.
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung berechnen wir Zinsen in Höhe von 5 %
über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Aufgrund von
Zahlungsverzug erstellte Zahlungserinnerungen und Mahnungen werden mit
€ 3,00 pro Mahnstufe berechnet. 7.4. Umstände, die auf
mangelnde
Leistungsfähigkeit / Zahlungsfähigkeit des Bestellers schließen lassen,
berechtigen uns, gemäß § 321 BGB unsere Leistungen zu verweigern, bis
Vorauszahlung oder angemessene Sicherheit geleistet ist. In
diesen
Fällen sowie bei Zahlungsverzug mit Rechnungsbeträgen in der Summe von
mehr als € 2.000 werden alle unsere Rechnungen ohne Abzug von Skonti,
Rabatten etc. sofort fällig.
8. Schadenersatz 8.1.
Bei einer
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit die auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder eines
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Auftragnehmer nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die
auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder
auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen bestehen. Unsere Haftung aus
Unmöglichkeit der Leistung und Verzug bleibt in Fällen der leichten
Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Teil
II - BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR WERKVERTRÄGE
9. Für
Werkverträge sind zusätzlich die nachstehenden Besonderen Bestimmungen
anzuwenden.
9.1.
Für Bauleistungen gilt ergänzend die VOB. Mit der Annahme des Angebotes
bestätigt der Auftragnehmer, daß er die VOB von uns als Anlage zum
Angebot erhalten hat. 9.2. Angaben des Bestellers. Fehler
aus den
vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen gehen zu Lasten des
Bestellers, sofern sie trotz sorgfältiger Überprüfung nicht erkennbar
sind.
9.3. Anpassungsvorbehalt. Unsere
Preise verstehen
sich für ununterbrochene Abwicklung der von uns zu erbringenden
Leistungen in der normalen Arbeitszeit. Für die auf Wunsch des
Bestellers durchgeführten Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden
sowie für Arbeiten unter nicht vorhergesehenen erschwerten Bedingungen
werden, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, die zusätzlich
anfallenden Kosten erhoben. Dies gilt auch, wenn auf Verlangen des
Bestellers zusätzliche, im Angebot nicht aufgeführte Leistungen zu
erbringen sind. 9.4. Zahlung. Die Bezahlung des
Rechnungsbetrages
erfolgt ohne Abzug. Rechnungsbeträge bis € 500.- sind unverzüglich,
Abschlagszahlungen innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang zahlbar. Im
übrigen gilt § 16 VOB/B. 9.5. Herstellergarantie. Ansprüche
aus
einer über unsere Gewährleistung hinausgehende Garantie des jeweiligen
Herstellers, z.B. für Mehrscheiben-Isolierglas, werden an den Kunden
weitergegeben. Beschränkt sich eine Herstellergarantie nur auf
Ersatzlieferung, gehen die Aus- und Einbaukosten zu Lasten des
Auftraggebers. Bei Lieferung von Ersatzscheiben gilt die Restlaufzeit
der ursprünglichen Garantie. 9.6. Gefahrtragung. Für
die vom
Lieferanten gelieferten Stoffe und Bauteile, die wegen nicht
termingerecht erbrachter Vorleistung oder sonstiger vom Besteller zu
vertretender Umstände nicht eingebaut werden können, geht die Gefahr
auf den Besteller über, sofern er zuvor in Annahmeverzug gesetzt worden
ist.
Teil III - BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR
WARENLIEFERUNGEN
10. Wird nur die Lieferung
beweglicher Sachen ohne Einbau vereinbart, gelten ergänzend die
nachstehenden Bestimmungen: 10.1.
Angebote des Anbieters sind bis zur schriftlichen Annahme des Auftrages
freibleibend und unverbindlich. Der Anbieter hält sich 4 Wochen ab
Erstellungsdatum an sein Angebot gebunden. 10.2. Lieferung und
Versand, Gefahrübergang. Die
Lieferung erfolgt ab Lager/Werkstatt. Wird die Ware auf Wunsch des
Käufers angeliefert, so geht mit der Übergabe an den Transportführer -
gleichgültig, ob er vom Besteller, Lieferanten oder von uns beauftragt
ist - die Gefahr auf den Käufer über. Versicherungen gegen Schäden
irgendwelcher Art werden nur auf Verlangen des Bestellers und für
dessen Rechnung geschlossen. Die Lieferungen erfolgen, soweit nicht
anders vereinbart, unfrei. Das Risiko des Transportes zum Besteller und
beim Besteller gehen zu Lasten des Käufers. Das gleiche gilt für Kosten
eines Rücktransportes, einer Lagerung und wiederholten Anlieferung, die
infolge unzureichender Transport- oder Lagermöglichkeiten oder anderen
nicht von uns zu vertretenden Umständen erforderlich wurden. Die Gefahr
geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder sonstigen
Transportbeauftragten auf den Käufer über, bei Ausführung des
Transportes durch uns , mit Übernahme durch unsere Lieferwagen. Dies
gilt auch bei Transporten mit unseren Fahrzeugen, bei Teil- sowie
Frankolieferungen. Teillieferungen sind zulässig Sie berechtigen den
Besteller nicht, die Zahlung des Kaufpreise für den gelieferten Teil
zurückzuhalten, bis der Rest des Auftrages ausgeführt ist. 10.3.
Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug, mit Lastzug des Lieferanten
oder von einem durch ihn beauftragten Transportunternehmer
durchgeführt, erfolgt die Übergabe der Ware spätestens, sobald sie dem
Empfänger vor der Anlieferungsstelle – vorausgesetzt ist eine
befestigte Zufahrt – auf dem Wagen zur Verfügung steht. Das Abladen ist
alleinige Angelegenheit des Bestellers, der für geeignete
Abladevorrichtungen zu sorgen und ggf. die erforderlichen Arbeitskräfte
zu stellen hat. Wartezeiten werden im Güterfernverkehr gemäß KVO und im
Güternahverkehr gemäß GNT berechnet. 10.4. Verlangt der
Besteller
Hilfestellung beim Abladen, Weitertransport oder Einsetzen, so wird
dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei
diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen
Haftung oder Gefahrtragung über Ziff. 1.7. hinaus. 10.5. Kann
die
versandbereite Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat,
nicht ausgeliefert werden, geht die Gefahr mit Mitteilung der
Versandbereitschaft auf den Besteller über. 10.6. Mehrkosten,
die
durch eine vom Besteller zu vertretende Verzögerung der Auslieferungen
entstehen, insbesondere Lager- und Versicherungskosten, gehen zu Lasten
des Bestellers. 10.7. Die Verpackung wird nicht
zurückgenommen,
sofern es sich nicht um eine Leihverpackung handelt. Werden
Verpackungen leihweise zur Verfügung gestellt, so ist die Rücklieferung
frei Haus vorzunehmen. 10.8. Zahlung. Sofort bei
Lieferung ist der Rechnungsbetrag ohne jeden Abzug zu zahlen.
Teil
IV - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
11. Gerichtsstand 11.1.
Als Gerichtsstand wird für alle Ansprüche aus Verträgen, denen diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, unser Firmensitz
38104 Braunschweig vereinbart, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
12.
Schlussbestimmungen 12.1. Sollte eine oder mehrere
Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht.
|